Sprachangaben laut Website der Kanzlei. Eine Urkunde in einer fremden Sprache kann der Notar nur errichten, wenn er die Sprache hinreichend beherrscht (§ 5 Abs. 2 BeurkG). Versteht ein Beteiligter die Sprache der Urkunde nicht ausreichend, muss sie ihm übersetzt werden (§ 16 BeurkG).
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