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Vorsorgevollmacht

Aktualisiert am 07.10.2026

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens, Ihre Angelegenheiten zu besorgen, wenn Sie selbst es nicht mehr können. Können Ihre Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden, ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers insoweit nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 BGB). Das Grundbuchamt soll eine Eintragung nur vornehmen, wenn die dazu erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind (§ 29 GBO).

Kurz gesagt

  • Einen Notar schreibt das Gesetz nicht allgemein vor (§ 167 Abs. 2 BGB); für die Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB genügt eine schriftliche Vollmacht, die sie ausdrücklich umfasst. Nötig ist er, wo öffentliche Beglaubigung verlangt wird, etwa beim Grundbuchamt (§ 29 GBO).
  • Die Vollmacht wird durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erteilt, bei dem er Sie vertreten soll (§ 167 Abs. 1 BGB).
  • Sie können die Unterschrift beglaubigen (KV Nr. 25100: 0,2, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 €) oder die ganze Vollmacht beurkunden lassen (KV Nr. 21200: 1,0, mindestens 60,00 €).
  • Bei einer allgemeinen Vollmacht darf der Geschäftswert die Hälfte Ihres Vermögens nicht übersteigen, höchstens 1 Million Euro (§ 98 GNotKG).

Was eine Vorsorgevollmacht leistet

Rechtlich ist die Vorsorgevollmacht eine Vollmacht. Erklärungen, die der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht in Ihrem Namen abgibt, wirken unmittelbar für und gegen Sie, ob sie ausdrücklich in Ihrem Namen erfolgen oder sich das aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 BGB). Die Erklärung, mit der Sie die Vollmacht erteilen, bedarf nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft gilt, auf das sich die Vollmacht bezieht (§ 167 Abs. 2 BGB).

Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). Das darf nur geschehen, wenn es erforderlich ist, und daran fehlt es insbesondere, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). Das gilt nicht für einen Bevollmächtigten, der zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in Ihrer Versorgung tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung steht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 mit § 1816 Abs. 6 BGB); seine Vollmacht kann einen Betreuer nur dann entbehrlich machen, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.

In einer Betreuungsverfügung halten Sie Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung fest. Wünschen Sie eine bestimmte Person, ist dem zu entsprechen, es sei denn, sie ist nicht geeignet oder Sie wollen erkennbar nicht mehr an dem Wunsch festhalten (§ 1816 Abs. 2 BGB).

Betreuungsgericht, Kontrolle und Patientenverfügung

Wer erfährt, dass ein Verfahren über die Bestellung eines Betreuers eingeleitet wurde, und eine Vollmacht des Betroffenen besitzt, hat das Betreuungsgericht unverzüglich zu unterrichten; das Gericht kann eine Abschrift verlangen (§ 1820 Abs. 1 BGB).

Folgende Maßnahmen Ihres Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und sie ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 BGB):

  • die Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Sie dadurch sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden, sowie die Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und Ihnen durch ihr Unterbleiben oder ihren Abbruch dieselbe Gefahr droht (§ 1829 Abs. 1 und 2 BGB);
  • eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung sowie den Freiheitsentzug in einer Einrichtung durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig (§ 1831 Abs. 1 und 4 BGB);
  • die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme und die Verbringung, die § 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB nennt.

Für die ärztlichen Maßnahmen und die Unterbringung braucht Ihr Bevollmächtigter grundsätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 5, § 1831 Abs. 2 und 5 BGB). Bei den ärztlichen Maßnahmen ist sie nicht erforderlich, wenn er und der behandelnde Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung Ihrem nach § 1827 BGB festgestellten Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB).

Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn das erforderlich ist, weil Sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er Ihre Angelegenheiten nicht entsprechend der Vereinbarung oder Ihrem erklärten oder mutmaßlichen Willen besorgt (§ 1820 Abs. 3 BGB).

Eine Patientenverfügung ist etwas anderes: Darin legen Sie als einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich fest, ob Sie in bestimmte künftige Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen (§ 1827 Abs. 1 BGB). Der Bevollmächtigte prüft dann, ob die Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen, und verschafft Ihrem Willen Geltung (§ 1827 Abs. 6 BGB). Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden, und niemand kann zu ihrer Errichtung verpflichtet werden (§ 1827 Abs. 1 und 5 BGB).

Beurkundung oder Beglaubigung

Brauchen Sie überhaupt einen Notar? Nur wo öffentliche Beglaubigung verlangt wird, etwa gegenüber dem Grundbuchamt.

  • Beglaubigung der Unterschrift: Sie unterschreiben in Gegenwart des Notars oder erkennen Ihre Unterschrift vor ihm an (§ 40 Abs. 1 BeurkG). Der Notar bestätigt das in einem Vermerk (§ 39 BeurkG). Den Text braucht er nur darauf zu prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 BeurkG).
  • Beurkundung: Der Notar soll Ihren Willen erforschen, Sie über die rechtliche Tragweite belehren und Ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Die Niederschrift wird Ihnen vorgelesen, von Ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben (§ 13 BeurkG).

Beide Wege genügen dort, wo öffentliche Beglaubigung verlangt ist, denn die notarielle Beurkundung ersetzt die öffentliche Beglaubigung (§ 129 Abs. 4 BGB). Soll Ihr Bevollmächtigter beim Grundbuchamt für Sie handeln, reicht eine nur privatschriftliche Vollmacht als Nachweis daher nicht (§ 29 Abs. 1 GBO).

So läuft es beim Notar

  1. Inhalt klären: wen Sie bevollmächtigen und für welche Bereiche; Maßnahmen nach § 1820 Abs. 2 BGB ausdrücklich nennen.
  2. Identität: Der Notar soll sich Gewissheit über Ihre Person verschaffen (§ 10 BeurkG); das gilt auch bei der Beglaubigung (§ 40 Abs. 4 BeurkG). Bringen Sie einen gültigen Ausweis mit.
  3. Termin: Auf Ihr Verlangen kann der Notar auch zu Ihnen kommen. Betrifft der Termin ausschließlich Ihre Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung, eine Willensäußerung zu Ihrer medizinischen Behandlung oder eine Verfügung von Todes wegen, fällt eine Zusatzgebühr von 50,00 € an, für jeden Auftraggeber nur einmal (KV Nr. 26003).
  4. Registrierung: Die Bundesnotarkammer führt das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen (§ 78a BNotO). Gerichte und, für dringende medizinische Behandlungen, Ärzte erhalten auf Ersuchen Auskunft (§ 78b Abs. 1 BNotO). Das Register erhebt eigene Gebühren (§ 78b Abs. 2 BNotO); verauslagt der Notar sie, berechnet er sie in voller Höhe weiter (KV Nr. 32015).

Was es kostet

Vereinbarungen über die Höhe der Notarkosten sind grundsätzlich unwirksam (§ 125 GNotKG). Die Formel: Gebühr = Gebührensatz nach KV × Betrag der Tabelle B beim jeweiligen Geschäftswert.

  • Geschäftswert: Bei einer allgemeinen Vollmacht bestimmt er sich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs der Vollmacht und Ihres Vermögens. Er darf die Hälfte Ihres Vermögens nicht übersteigen; fehlen Anhaltspunkte, gilt ein Wert von 5.000 Euro (§ 98 Abs. 3 GNotKG). In allen Fällen beträgt er höchstens 1 Million Euro (§ 98 Abs. 4 GNotKG). Bei der Beglaubigung gilt der Wert, der für die Beurkundung gelten würde (§ 121 GNotKG).
  • Beurkundung: 1,0-Gebühr, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21200).
  • Beglaubigung: 0,2-Gebühr, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € (KV Nr. 25100).
  • Entwurf: Fertigt der Notar außerhalb einer Beurkundung den Text der Vollmacht, entsteht eine Gebühr von 0,3 bis 1,0, mindestens 60,00 € (KV Nr. 24101); für einen vollständig erstellten Entwurf ist die Höchstgebühr von 1,0 zu erheben (§ 92 Abs. 2 GNotKG). Der Geschäftswert bestimmt sich wie bei der Beurkundung (§ 119 Abs. 1 GNotKG). Beglaubigt er demnächst darunter Ihre Unterschrift, sind die erstmaligen Beglaubigungen am selben Tag gebührenfrei (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV). Ein vom Notar entworfener und beglaubigter Text kostet damit so viel wie die Beurkundung.
GeschäftswertBeurkundung (1,0)Beglaubigung (0,2)
5.000 €60,00 € (Mindestgebühr)20,00 € (Mindestgebühr)
50.000 €165,00 €33,00 €
110.000 €273,00 €54,60 €
200.000 €435,00 €70,00 € (Höchstgebühr)
500.000 €935,00 €70,00 € (Höchstgebühr)
1.000.000 €1.735,00 €70,00 € (Höchstgebühr)

Werte aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Beispiel: Ihr Vermögen beträgt 400.000 Euro, und Sie lassen eine allgemeine Vorsorgevollmacht bei sich zu Hause beurkunden. Setzt der Notar den Höchstwert von 200.000 Euro an, kostet die Beurkundung 435,00 €, mit der Zusatzgebühr von 50,00 € zusammen 485,00 €, zuzüglich Auslagen, Registergebühren und Umsatzsteuer. Eine Beglaubigung in der Geschäftsstelle kostet bei diesem Wert 70,00 €.

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Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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