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Patientenverfügung

Aktualisiert am 07.10.2026

In einer Patientenverfügung legen Sie für den Fall, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind, schriftlich fest, ob Sie in bestimmte ärztliche Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen (§ 1827 Abs. 1 BGB). Einen Notar verlangt das Gesetz nicht: Die Schriftform genügt. Lassen Sie die Patientenverfügung trotzdem beurkunden, kostet das eine 1,0-Gebühr, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21200); fehlen genügende Anhaltspunkte für den Wert, ist von 5.000 Euro auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG), und es bleibt bei der Mindestgebühr.

Kurz gesagt

  • Form: schriftlich, durch einen einwilligungsfähigen Volljährigen (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). Widerrufen können Sie jederzeit formlos (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB).
  • Niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden, und sie darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden (§ 1827 Abs. 5 BGB).
  • Beim Notar: Beurkundung 1,0 (KV Nr. 21200), Beglaubigung der Unterschrift 0,2, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € (KV Nr. 25100).

Was eine Patientenverfügung ist und welche Form sie braucht

Nach § 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Gemeint sind Maßnahmen, die bei der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehen. Diese Regeln gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB).

Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille

Fehlt eine Patientenverfügung oder passt sie nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation, muss Ihr Betreuer Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und danach entscheiden (§ 1827 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der mutmaßliche Wille ist aus konkreten Anhaltspunkten zu ermitteln, insbesondere aus früheren Äußerungen, ethischen oder religiösen Überzeugungen und sonstigen persönlichen Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB).

Betreuer, Bevollmächtigter und Arzt

Der Betreuer prüft, ob Ihre Festlegungen auf die aktuelle Situation zutreffen; trifft das zu, verschafft er Ihrem Willen Geltung (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Für Bevollmächtigte gilt das entsprechend (§ 1827 Abs. 6 BGB).

Der behandelnde Arzt prüft, welche Maßnahme im Hinblick auf Gesamtzustand und Prognose indiziert ist, und erörtert sie mit dem Betreuer unter Berücksichtigung Ihres Willens (§ 1828 Abs. 1 BGB). Nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist (§ 1828 Abs. 2 BGB). Beides gilt für Bevollmächtigte entsprechend (§ 1828 Abs. 3 BGB).

Die Einwilligung des Betreuers braucht die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass Sie aufgrund der Maßnahme sterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden; ohne Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1829 Abs. 1 BGB). Dasselbe gilt für die Nichteinwilligung oder den Widerruf, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass Sie aufgrund ihres Unterbleibens oder Abbruchs sterben oder einen solchen Schaden erleiden (§ 1829 Abs. 2 BGB). Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Betreuer und behandelnder Arzt sich einig sind, dass die Entscheidung Ihrem nach § 1827 BGB festgestellten Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB). Für einen Bevollmächtigten gilt das nach Maßgabe des § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsprechend (§ 1829 Abs. 5 BGB).

Verbindung mit der Vorsorgevollmacht

Die Einwilligung, Nichteinwilligung oder ihr Widerruf durch einen Bevollmächtigten bei Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst (§ 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mehr dazu im Beitrag zur Vorsorgevollmacht.

Notar, Beglaubigung und Vorsorgeregister

Auch bei der Beglaubigung verschafft sich der Notar Gewissheit über Ihre Person (§ 40 Abs. 4 BeurkG); den Text prüft er dort aber nur auf Versagungsgründe.

  • Beurkundung: Der Notar soll Ihren Willen erforschen, den Sachverhalt klären, Sie über die rechtliche Tragweite belehren und Ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben (§ 17 Abs. 1 BeurkG). Er soll sich Gewissheit über Ihre Person verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG).
  • Beglaubigung der Unterschrift: Sie unterschreiben vor dem Notar oder erkennen Ihre Unterschrift vor ihm an (§ 40 Abs. 1 BeurkG). Den Text muss der Notar nur darauf prüfen, ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 BeurkG).

Beglaubigung oder Beurkundung schreibt § 1827 BGB nicht vor; wo ein Gesetz öffentliche Beglaubigung verlangt, ersetzt die Beurkundung sie (§ 129 Abs. 4 BGB).

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer führt Patientenverfügungen als eigene Kategorie neben Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (§ 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNotO), also auch ohne Vollmacht. Eingetragen werden dürfen Angaben zum Dokument und zum Ersteller; ergänzend darf eine elektronische Abschrift aufgenommen werden (§ 78a Abs. 2 BNotO). Ärzte erhalten Auskunft nur, soweit sie für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist; Gerichte auf Ersuchen (§ 78b Abs. 1 BNotO). Für die Aufnahme kann die Registerbehörde Gebühren erheben (§ 78b Abs. 2 BNotO).

So läuft es beim Notar

  1. Inhalt vorbereiten: welche Maßnahmen Sie für welche Situationen wünschen oder untersagen.
  2. Termin: Bringen Sie Ihren Ausweis mit, damit sich der Notar Gewissheit über Ihre Person verschaffen kann (§ 10 Abs. 1 BeurkG). Auf Ihr Verlangen kann der Notar zu Ihnen kommen. Betrifft die Tätigkeit dann ausschließlich eine Willensäußerung zu Ihrer medizinischen Behandlung, eine im Vorsorgeregister registrierbare Vollmacht, eine Erklärung nach § 1816 Abs. 2 BGB zur Person eines Betreuers oder eine Verfügung von Todes wegen, fällt eine Zusatzgebühr von 50,00 € an, für jeden Auftraggeber nur einmal (KV Nr. 26003). Andernfalls entsteht für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit eine Zusatzgebühr von 50,00 € (KV Nr. 26002).
  3. Beurkundung: Die Niederschrift muss Ihnen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von Ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG); auch der Notar muss sie eigenhändig unterschreiben (§ 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG).
  4. Registrierung: Auf Ihren Antrag kann die Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden (§ 78a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BNotO); zahlungspflichtig ist der Antragsteller (§ 78b Abs. 2 BNotO). Gebühren der Registerbehörde, die der Notar in Ihrem ausdrücklichen Auftrag verauslagt, berechnet er in voller Höhe weiter (KV Nr. 32015).

Was kostet eine Patientenverfügung beim Notar?

Gebühr = Gebührensatz nach KV × Betrag der Tabelle B für den jeweiligen Geschäftswert (§ 34 GNotKG).

  • Geschäftswert: Als nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, für die das GNotKG keine eigene Wertvorschrift enthält, bestimmt sich der Wert der Patientenverfügung nach billigem Ermessen, unter anderem nach Umfang und Bedeutung der Sache und Ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen, höchstens 1 Million Euro (§ 36 Abs. 2 GNotKG). Fehlen genügende Anhaltspunkte, ist von 5.000 Euro auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).
  • Beurkundung: 1,0, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21200).
  • Entwurf: Fertigt der Notar den Text außerhalb einer Beurkundung, entsteht eine Gebühr von 0,3 bis 1,0, mindestens 60,00 € (KV Nr. 24101); für den vollständig erstellten Entwurf ist die Höchstgebühr von 1,0 zu erheben (§ 92 Abs. 2 GNotKG). Wert wie bei der Beurkundung (§ 119 Abs. 1 GNotKG). Beglaubigt derselbe Notar demnächst Ihre Unterschrift darunter, ist die erstmalige Beglaubigung am selben Tag gebührenfrei (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV).
  • Beglaubigung eines selbst verfassten Textes: 0,2, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € (KV Nr. 25100), Wert wie bei der Beurkundung (§ 121 GNotKG).
GeschäftswertBeurkundung oder Entwurf (1,0)Beglaubigung (0,2)
5.000 €60,00 € (Mindestgebühr)20,00 € (Mindestgebühr)
10.000 €75,00 €20,00 € (Mindestgebühr)
25.000 €115,00 €23,00 €
50.000 €165,00 €33,00 €

Werte aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.

Zusammen mit Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung: Ein Betreuervorschlag und eine Patientenverfügung sind derselbe Beurkundungsgegenstand; maßgeblich ist der höchste in Betracht kommende Wert (§ 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GNotKG). Diese Erklärungen und eine Vollmacht sind dagegen verschiedene Beurkundungsgegenstände (§ 110 Nr. 3 GNotKG); ihre Werte werden zusammengerechnet (§ 35 Abs. 1 GNotKG). Den Wert der Vollmacht bestimmt § 98 GNotKG.

Beispiel: Ihr Vermögen beträgt 200.000 Euro. Den Wert Ihrer allgemeinen Vorsorgevollmacht bestimmt der Notar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung ihres Umfangs und Ihres Vermögens, höchstens mit der Hälfte des Vermögens (§ 98 Abs. 3 GNotKG), und setzt 50.000 Euro an, für die Patientenverfügung mangels Anhaltspunkten 5.000 Euro; beide stehen in einer Urkunde. Aus 55.000 Euro ergibt sich eine 1,0-Gebühr von 192,00 €. Getrennt beurkundet wären es 165,00 € und 60,00 €, zusammen 225,00 €. Kommt der Notar auf Ihr Verlangen zu Ihnen nach Hause, kommen 50,00 € hinzu: 242,00 €, zuzüglich Auslagen, Registergebühren und Umsatzsteuer.

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Notariate finden Sie etwa in Berlin, Hamburg, Frankfurt am Main oder Stuttgart; alle Orte stehen in der Liste aller Städte.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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