Ehevertrag
Aktualisiert am 07.10.2026
Mit einem Ehevertrag regeln Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1408 Abs. 1 BGB). Ohne Notar geht das nicht: Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 1410 BGB). Die Notargebühr beträgt bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro 870,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
- Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB). Alternativen: Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB).
- Auch Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt lassen sich regeln (§ 6 VersAusglG, § 1585c BGB).
- Kosten: 2,0-Gebühr nach Tabelle B, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100); Geschäftswert nach § 100 GNotKG.
Was ein Ehevertrag regelt
Durch Ehevertrag können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern (§ 1408 Abs. 1 BGB). Treffen die Ehegatten im Ehevertrag auch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, gelten dafür die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes (§ 1408 Abs. 2 BGB).
Versorgungsausgleich
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung ihrer Vermögensverhältnisse einbeziehen, ausschließen oder Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten (§ 6 Abs. 1 VersAusglG). Bestehen keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse, ist das Familiengericht an die Vereinbarung gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG). Im Ehevertrag gilt dafür die Form des § 1410 BGB (§ 7 Abs. 3 VersAusglG).
Unterhalt nach der Scheidung
Über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung können die Ehegatten Vereinbarungen treffen. Wird die Vereinbarung vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen, bedarf sie der notariellen Beurkundung (§ 1585c Satz 2 BGB); ein in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung (§ 1585c Satz 3, § 127a BGB).
Verbindung mit einem Erbvertrag
Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden, genügt die Form des Ehevertrags (§ 2276 Abs. 2 BGB). Mehr: Erbvertrag.
Die Güterstände
Zugewinngemeinschaft
Sie gilt, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; das gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 BGB). Übersteigt der Zugewinn des einen den des anderen, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Überlebenden um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB). Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, kann er Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB verlangen (§ 1371 Abs. 2 BGB).
Gütertrennung
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, tritt Gütertrennung ein, falls sich aus dem Ehevertrag nichts anderes ergibt. Das gilt auch, wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird (§ 1414 BGB).
Gütergemeinschaft
Vereinbaren die Ehegatten Gütergemeinschaft, wird das Vermögen beider zum Gesamtgut, ebenso das Vermögen, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft erwirbt; die Gegenstände werden gemeinschaftlich, ohne dass sie übertragen werden müssen (§ 1416 Abs. 1 und 2 BGB). Bei Grundbuchrechten kann jeder vom anderen die Mitwirkung an der Grundbuchberichtigung verlangen (§ 1416 Abs. 3 BGB). Ausgenommen ist das Vorbehaltsgut, etwa Gegenstände, die durch Ehevertrag dazu erklärt sind; jeder verwaltet es selbständig und für eigene Rechnung (§ 1418 Abs. 1 bis 3 BGB). Über seinen Anteil am Gesamtgut kann ein Ehegatte nicht verfügen, und er kann keine Teilung verlangen (§ 1419 Abs. 1 BGB).
Wirkung gegenüber Dritten
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, können sie daraus gegen ein Rechtsgeschäft, das einer von ihnen mit einem Dritten vorgenommen hat, nur Einwendungen herleiten, wenn dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass ein Ehevertrag besteht (§ 1412 Nr. 1 BGB); das gilt auch für das Vorbehaltsgut (§ 1418 Abs. 4 BGB).
Grenzen der Vertragsfreiheit
Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Anrechte können nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen das zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG).
Daneben gilt die allgemeine Regel: Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB).
Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung?
Der Ehevertrag regelt die güterrechtlichen Verhältnisse in der Form des § 1410 BGB. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt, was nach der Scheidung gilt. Ihre Form hängt vom Gegenstand ab: Beurkundet werden muss etwa eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich während eines auf Auflösung der Ehe gerichteten Verfahrens (§ 1378 Abs. 3 BGB) oder über den Versorgungsausgleich vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich (§ 7 Abs. 1 VersAusglG); ein gerichtlich protokollierter Vergleich ersetzt die Beurkundung (§ 127a BGB, § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 7 Abs. 2 VersAusglG).
So läuft es beim Notar
- Vorbereitung: Weil sich der Geschäftswert nach Vermögen und Verbindlichkeiten beider Ehegatten richtet (§ 100 Abs. 1 GNotKG), halten Sie dazu Angaben bereit. Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen und über die rechtliche Tragweite belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG).
- Termin: Beide Teile müssen gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB). Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG); bringen Sie einen gültigen Ausweis mit.
- Niederschrift: Sie wird in Gegenwart des Notars vorgelesen, von beiden genehmigt und eigenhändig unterschrieben; der Notar unterschreibt ebenfalls (§ 13 BeurkG). Ist ein Ehegatte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, soll dies in der Niederschrift festgestellt werden (§ 16 Abs. 1 BeurkG). Die Niederschrift muss ihm dann anstelle des Vorlesens übersetzt werden. Verlangt er es, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden; darauf soll der Notar hinweisen (§ 16 Abs. 2 BeurkG). Übersetzt der Notar nicht selbst, muss ein Dolmetscher zugezogen werden (§ 16 Abs. 3 BeurkG). Notare mit Fremdsprachenkenntnissen finden Sie in unserer Übersicht.
Was kostet ein Ehevertrag beim Notar?
Für die Beurkundung eines Vertrags fällt eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100). Geschäftswert eines Ehevertrags, der sich nicht auf den Versorgungsausgleich beschränkt, ist die Summe der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten; betrifft er nur das Vermögen eines Ehegatten, zählt nur dessen Vermögen. Verbindlichkeiten werden bis zur Hälfte dieses Werts abgezogen, und zwar nur vom Vermögen des Ehegatten, der sie hat (§ 100 Abs. 1 GNotKG). Betrifft der Vertrag nur bestimmte Vermögenswerte oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, ist deren Wert maßgebend, höchstens der Wert nach Absatz 1 (§ 100 Abs. 2 GNotKG). Der Ehevertrag gilt stets als besonderer Beurkundungsgegenstand (§ 111 Nr. 2 GNotKG), ebenso eine Verfügung von Todes wegen in derselben Urkunde (§ 111 Nr. 1 GNotKG). Die Werte mehrerer Gegenstände in demselben Verfahren werden zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 GNotKG).
Beschränkt sich der Vertrag auf den Versorgungsausgleich, gilt § 100 Abs. 1 GNotKG nicht. Ergibt sich der Wert dann nicht aus dem Gesetz und steht er auch sonst nicht fest, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 36 Abs. 1 GNotKG). Für laufende Unterhaltszahlungen kommt § 52 GNotKG in Betracht, der den Wert von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen regelt.
| Geschäftswert bis | Gebühr (2,0 nach Tabelle B) |
|---|---|
| 50.000 € | 330,00 € |
| 110.000 € | 546,00 € |
| 200.000 € | 870,00 € |
| 500.000 € | 1.870,00 € |
| 1.000.000 € | 3.470,00 € |
Berechnet aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer.
Entwurf: Fertigt der Notar außerhalb eines Beurkundungsverfahrens im Auftrag eines Beteiligten einen Entwurf, entsteht eine Entwurfsgebühr (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1 KV). Da die Beurkundung eine 2,0-Gebühr auslösen würde, gilt KV Nr. 24100: 0,5 bis 2,0, mindestens 120,00 €; für die vollständige Erstellung des Entwurfs ist die Höchstgebühr zu erheben (§ 92 Abs. 2 GNotKG), also 2,0. Beurkundet der Notar demnächst auf Grundlage dieses Entwurfs, wird die Entwurfsgebühr angerechnet (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 6 KV).
Beispiel: Die Ehegatten vereinbaren Gütertrennung. Ein Ehegatte hat ein Vermögen von 400.000 Euro und 300.000 Euro Schulden, der andere weder Vermögen noch Schulden. Die Summe der Vermögen beträgt 400.000 Euro; abgezogen werden höchstens 200.000 Euro, die Hälfte dieses Werts (§ 100 Abs. 1 Satz 3 GNotKG). Geschäftswert: 200.000 Euro, Gebühr nach KV Nr. 21100: 870,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Einen Notar finden
Notariate nach Stadt, Postleitzahl oder Namen finden Sie etwa in Berlin, Hamburg, Köln oder Stuttgart; alle Orte stehen in der Liste aller Städte.
Quellen
- § 1408, § 1410, § 1363, § 1371, § 1378, § 1414, § 1415, § 1416, § 1418, § 1419, § 1585c, § 2276, § 1412, § 127a und § 138 BGB
- § 6, § 7 und § 8 VersAusglG
- § 10, § 13, § 16 und § 17 BeurkG
- § 34, § 35, § 36, § 52, § 92, § 100 und § 111 GNotKG, Kostenverzeichnis (Vorbemerkung 2.4.1, KV Nr. 21100, 24100) und Tabelle B
Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.