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Notarielles Testament

Aktualisiert am 07.10.2026

Ein notarielles Testament ist ein Testament, das Sie zur Niederschrift eines Notars errichten. Das Gesetz kennt zwei ordentliche Formen: das öffentliche Testament beim Notar und das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament (§ 2231 BGB). Beim Notar erklären Sie Ihren letzten Willen oder übergeben ihm eine Schrift; der Notar soll das Testament anschließend in besondere amtliche Verwahrung bringen lassen und meldet die Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister. Die Kosten richten sich nach dem Geschäftswert: Bei 200.000 Euro kostet ein Einzeltestament 435,00 €, dazu kommen 82,00 € Verwahrungsgebühr des Gerichts.

Kurz gesagt

  • Ein Testament können Sie nur persönlich errichten (§ 2064 BGB), ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (§ 2229 BGB).
  • Minderjährige und Personen, die Geschriebenes nicht lesen können, können kein eigenhändiges Testament errichten (§ 2247 Abs. 4 BGB). Minderjährige können ein Testament beim Notar durch Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, wer nicht lesen kann, nur durch Erklärung gegenüber dem Notar (§ 2233 BGB).
  • Der Notar soll veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung kommt, und meldet die Verwahrangaben an das Zentrale Testamentsregister (§ 34, § 34a BeurkG).
  • Die Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert, bei einer Verfügung über den ganzen Nachlass Ihrem Vermögen nach Abzug der Schulden bis zur Hälfte (§ 102 GNotKG): 1,0 nach Tabelle B für ein Einzeltestament (KV Nr. 21200), 2,0 für ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag (KV Nr. 21100).

Öffentliches und eigenhändiges Testament

Ein eigenhändiges Testament müssen Sie vollständig selbst schreiben und unterschreiben (§ 2247 Abs. 1 BGB). Sie sollen angeben, an welchem Tag und Ort Sie es niedergeschrieben haben, und die Unterschrift soll Vor- und Familiennamen enthalten (§ 2247 Abs. 2 und 3 BGB). Fehlt die Zeitangabe und ergeben sich daraus Zweifel an der Gültigkeit, ist das Testament nur gültig, wenn sich die Zeit der Errichtung anderweitig feststellen lässt (§ 2247 Abs. 5 BGB).

Beim öffentlichen Testament erklären Sie dem Notar Ihren letzten Willen, oder Sie übergeben ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass sie Ihren letzten Willen enthält (§ 2232 BGB). Die Schrift können Sie offen oder verschlossen übergeben, und sie muss nicht von Ihnen geschrieben sein; Minderjährige können nur eine offene Schrift übergeben (§ 2233 Abs. 1 BGB). Der Notar nimmt darüber eine Niederschrift auf.

Auch ein eigenhändiges Testament wird auf Ihr Verlangen in besondere amtliche Verwahrung genommen (§ 2248 BGB); das Gericht erhebt dafür dieselbe Festgebühr von 82,00 € wie beim notariellen Testament (KV Nr. 12100).

Wer testieren kann, bestimmt § 2229 BGB: Minderjährige ab 16 Jahren brauchen dafür keine Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen und danach handeln kann, kann kein Testament errichten.

Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB). Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden, genügt die Form des Ehevertrags (§ 2276 Abs. 2 BGB).

Beim Erbvertrag können die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; ist er mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde verbunden, ist das im Zweifel anzunehmen (§ 34 Abs. 2 BeurkG). Die Urkunde bleibt dann beim Notar (§ 34 Abs. 3 BeurkG), der sie nach dem Erbfall an das Nachlassgericht abliefert (§ 34a Abs. 3 BeurkG).

So läuft es beim Notar

  1. Identität: Der Notar soll sich Gewissheit über Ihre Person verschaffen (§ 10 BeurkG); bringen Sie dafür einen gültigen Ausweis mit.
  2. Niederschrift: Die Niederschrift muss Ihnen in Gegenwart des Notars vorgelesen, von Ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 BeurkG). Sind Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, muss sie Ihnen übersetzt werden; auf Verlangen soll die Übersetzung auch schriftlich angefertigt werden (§ 16 BeurkG).
  3. Verschließen: Der Notar soll die Niederschrift in einen Umschlag nehmen, ihn mit dem Prägesiegel verschließen und darauf Sie als Erblasser sowie den Tag der Errichtung angeben (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Die Urschrift darf nicht nach § 56 BeurkG in die elektronische Form übertragen werden (§ 34 Abs. 4 BeurkG).
  4. Verwahrung und Register: Der Notar soll veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird (§ 34 Abs. 1 BeurkG). Die Verwahrangaben übermittelt er unverzüglich elektronisch an die Registerbehörde des Zentralen Testamentsregisters (§ 34a Abs. 1 BeurkG); das gilt auch für jede Beurkundung einer Änderung (§ 34a Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Dieses Register führt die Bundesnotarkammer (§ 78 Abs. 2 BNotO).

Notariate, die laut ihrer Website auch in einer anderen Sprache arbeiten, finden Sie in der Übersicht Notare nach Sprachen.

Rücknahme aus der Verwahrung

Sie können die Rückgabe Ihres Testaments aus der amtlichen Verwahrung jederzeit verlangen; es darf nur an Sie persönlich zurückgegeben werden (§ 2256 Abs. 2 BGB). Ein vor dem Notar errichtetes Testament gilt mit der Rückgabe als widerrufen; die zurückgebende Stelle soll Sie über diese Folge belehren (§ 2256 Abs. 1 BGB). Bei einem eigenhändigen Testament hat die Rückgabe auf die Wirksamkeit keinen Einfluss (§ 2256 Abs. 3 BGB).

Grundbuch ohne Erbschein

Gegenüber dem Grundbuchamt wird die Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügt es, die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen (§ 35 Abs. 1 GBO). Hält das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es dennoch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen.

Kosten des notariellen Testaments

Die Notargebühren stehen im Gerichts- und Notarkostengesetz; Vereinbarungen über ihre Höhe sind unwirksam, soweit das Gesetz nichts anderes zulässt (§ 125 GNotKG). Für ein Einzeltestament fällt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21200). Ein gemeinschaftliches Testament wird nach Abschnitt 1 abgerechnet (Vorbemerkung 2.1.1 KV GNotKG), ebenso der Erbvertrag als Vertrag: 2,0-Gebühr, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100).

Geschäftswert ist, wenn Sie über den ganzen Nachlass verfügen, der Wert Ihres Vermögens. Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Betrifft das Testament nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend (§ 102 Abs. 3 GNotKG).

GeschäftswertEinzeltestament (1,0)Gemeinschaftliches Testament / Erbvertrag (2,0)
50.000 €165,00 €330,00 €
110.000 €273,00 €546,00 €
200.000 €435,00 €870,00 €
350.000 €685,00 €1.370,00 €
500.000 €935,00 €1.870,00 €
1.000.000 €1.735,00 €3.470,00 €

Werte aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Für die Annahme in die besondere amtliche Verwahrung erhebt das Gericht eine Festgebühr von 82,00 €; damit sind auch die Verwahrung und die Herausgabe abgegolten (KV Nr. 12100). Nach dem Erbfall kostet die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen 109,00 € (KV Nr. 12101).

Lassen Sie einen bloßen Widerruf beurkunden, fällt eine 0,5-Gebühr an, mindestens 30,00 € (KV Nr. 21201). Die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung ist dagegen mit der Gebühr nach KV Nr. 12100 abgegolten. Widerrufen Sie ein Testament und errichten zugleich ein neues, sind beide derselbe Beurkundungsgegenstand (§ 109 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG).

Beispiel: Eine Erblasserin hat ein Vermögen von 400.000 Euro und Schulden von 300.000 Euro. Abgezogen werden höchstens 200.000 Euro, die Hälfte des Vermögens. Der Geschäftswert beträgt also 200.000 Euro, die Gebühr für ihr Einzeltestament 435,00 €. Mit der Verwahrungsgebühr des Gerichts ergeben sich 517,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

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Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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