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Erbvertrag

Aktualisiert am 07.10.2026

Im Erbvertrag verfügt der Erblasser von Todes wegen in einem Vertrag mit einer anderen Person. Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden (§ 2276 Abs. 1 BGB). Anders als ein Einzeltestament bindet er den Erblasser an seine vertragsmäßigen Verfügungen. Bei einem Geschäftswert von 200.000 Euro beträgt die Notargebühr 870,00 €.

Kurz gesagt

  • Vertragsmäßig bindend sind nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts (§ 2278 Abs. 2 BGB).
  • Spätere Verfügungen von Todes wegen sind unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 BGB), mit Ausnahmen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).
  • Aufheben lässt sich der Erbvertrag durch Aufhebungsvertrag (§ 2290 BGB), zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern auch durch gemeinschaftliches Testament (§ 2292 BGB), sowie durch Rücktritt in den Fällen der §§ 2293 bis 2295 BGB.
  • Kosten: 2,0-Gebühr nach Tabelle B, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100), Geschäftswert nach § 102 GNotKG.

Erbvertrag und Testament: der Unterschied

Ein Testament errichtet man ab 16 Jahren (§ 2229 Abs. 1 BGB), zur Niederschrift eines Notars oder eigenhändig (§ 2231 BGB); eigenhändig allerdings nicht, wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag (§ 2247 Abs. 4 BGB). Den Erbvertrag schließt der Erblasser nur persönlich (§ 2274 BGB) und muss unbeschränkt geschäftsfähig sein (§ 2275 BGB). Die §§ 2232, 2233 BGB gelten für jeden Vertragschließenden (§ 2276 Abs. 1 Satz 2 BGB): Jeder kann seinen Willen dem Notar erklären oder ihm eine Schrift übergeben; wer nicht lesen kann, nur durch Erklärung (§ 2233 Abs. 2 BGB).

Jeder Vertragschließende kann vertragsmäßig verfügen (§ 2278 Abs. 1 BGB) und daneben einseitig alles, was auch ein Testament enthalten kann; dafür gilt Testamentsrecht (§ 2299 Abs. 1 und 2 BGB). Wird der Erbvertrag durch Rücktritt oder Vertrag aufgehoben, treten diese einseitigen Verfügungen außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist (§ 2299 Abs. 3 BGB).

Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (§ 2276 Abs. 2 BGB).

Die Bindungswirkung

Eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers wird aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde; im gleichen Umfang ist eine spätere unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Unberührt bleibt § 2297 BGB (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB): Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tod des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben. Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling, kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 BGB zulässigen Anordnungen treffen (§ 2289 Abs. 2 BGB).

Schenkt der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, kann dieser nach dem Erbfall vom Beschenkten die Herausgabe nach Bereicherungsrecht verlangen; die Verjährung beginnt mit dem Erbfall (§ 2287 BGB).

Nichtig ist dagegen ein Vertrag, mit dem sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben (§ 2302 BGB).

Aufhebung, Rücktritt und Rücknahme

Aufhebungsvertrag: Die Vertragschließenden können den Erbvertrag oder eine einzelne vertragsmäßige Verfügung durch Vertrag aufheben, aber nicht mehr nach dem Tod eines von ihnen. Der Erblasser handelt nur persönlich; die Form ist die des Erbvertrags (§ 2290 BGB). Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden (§ 2292 BGB).

Rücktritt: Der Erblasser kann zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB). Von der betroffenen vertragsmäßigen Verfügung kann er außerdem zurücktreten bei einer Verfehlung des Bedachten, die zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, gehört der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, berechtigen würde, wäre er ein Abkömmling des Erblassers (§ 2294 BGB), sowie dann, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten getroffen wurde, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen, insbesondere Unterhalt, zu entrichten, und diese Verpflichtung vor dem Tod des Erblassers aufgehoben wird (§ 2295 BGB). Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen (§ 2296 Abs. 1 BGB); er wird gegenüber dem anderen Vertragschließenden erklärt, und die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 Abs. 2 BGB).

Rücknahme aus der Verwahrung: Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden. Ist er mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden, scheidet die Rücknahme danach aus. Die Rückgabe erfolgt nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich und nicht mehr nach dem Tod eines von ihnen. Er gilt dann entsprechend § 2256 Abs. 1 BGB als widerrufen; darüber soll belehrt werden (§ 2300 Abs. 2 BGB).

Erbverzicht: Verwandte und der Ehegatte können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten; der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden (§ 2346 BGB). Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB). Verzichtet werden kann auch auf eine Zuwendung aus einem Testament oder auf eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist (§ 2352 Satz 1 und 2 BGB); die Form richtet sich nach § 2348 BGB (§ 2352 Satz 3 BGB).

So läuft es beim Notar

  1. Identität: Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG); bringen Sie einen gültigen Ausweis mit.
  2. Niederschrift: Sie muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 BeurkG).
  3. Verwahrung: Der Notar soll den Erbvertrag verschließen und unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung bringen lassen, außer die Vertragschließenden schließen das aus; bei Verbindung mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde ist das im Zweifel anzunehmen (§ 34 Abs. 2 BeurkG). Schließen die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung aus, bleibt die Urkunde in der Verwahrung des Notars (§ 34 Abs. 3 BeurkG).
  4. Register und Erbfall: Der Notar meldet die Verwahrangaben unverzüglich elektronisch an das Zentrale Testamentsregister (§ 34a Abs. 1 BeurkG). Einen von ihm verwahrten Erbvertrag liefert er nach dem Erbfall an das Nachlassgericht ab (§ 34a Abs. 3 BeurkG).

Grundbuch ohne Erbschein: Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen in einer öffentlichen Urkunde, genügt es statt eines Erbscheins, die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen; hält das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen, kann es einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen (§ 35 Abs. 1 GBO). Siehe Antrag auf Erbschein.

Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?

Für die Beurkundung des Erbvertrags fällt eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100). Geschäftswert ist, wenn über den ganzen Nachlass verfügt wird, der Wert des Vermögens; Verbindlichkeiten werden abgezogen, jedoch nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Betrifft die Verfügung nur bestimmte Vermögenswerte, ist deren Wert maßgebend (§ 102 Abs. 3 GNotKG).

Für den Rücktritt fällt eine 0,5-Gebühr an, mindestens 30,00 € (KV Nr. 21201 Nr. 2); der Wert richtet sich entsprechend nach § 102 Abs. 1 bis 3 GNotKG (§ 102 Abs. 5 Satz 1 GNotKG). Führt der Rücktritt zur Unwirksamkeit von Verfügungen des anderen Teils, wird deren Wert hinzugerechnet (§ 102 Abs. 5 Satz 2 GNotKG). Für einen Aufhebungsvertrag beträgt die Gebühr 1,0, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21102 Nr. 2). Werden Rücktritt oder Aufhebung zusammen mit einer neuen Verfügung von Todes wegen beurkundet, sind beide derselbe Beurkundungsgegenstand; maßgebend ist dann der höchste in Betracht kommende Wert (§ 109 Abs. 2 Nr. 2 und Satz 2 GNotKG). Ein Erbvertrag und ein Ehevertrag in derselben Urkunde sind jeweils besondere Beurkundungsgegenstände (§ 111 Nr. 1 und 2 GNotKG); ihre Werte werden zusammengerechnet (§ 35 Abs. 1 GNotKG).

GeschäftswertErbvertrag (2,0)Rücktritt (0,5)
50.000 €330,00 €82,50 €
110.000 €546,00 €136,50 €
200.000 €870,00 €217,50 €
350.000 €1.370,00 €342,50 €
500.000 €1.870,00 €467,50 €
1.000.000 €3.470,00 €867,50 €

Rücktritt ohne Hinzurechnung nach § 102 Abs. 5 Satz 2 GNotKG. Werte aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Kommt der Erbvertrag in besondere amtliche Verwahrung, erhebt das Gericht eine Festgebühr von 82,00 €, mit der auch Verwahrung und Herausgabe abgegolten sind (KV Nr. 12100).

Beispiel: Ein Erblasser setzt vertragsmäßig seine Nichte als Alleinerbin ein; Vermögen 300.000 Euro, Schulden 100.000 Euro. Der Geschäftswert liegt bei 200.000 Euro, die Notargebühr bei 870,00 €. Mit der Verwahrungsgebühr des Gerichts ergeben sich 952,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

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Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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