Eidesstattliche Versicherung beim Notar
Aktualisiert am 07.10.2026
Eine eidesstattliche Versicherung ist eine förmliche Erklärung, mit der Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben bekräftigen; eine falsche Versicherung ist strafbar. Notare dürfen sie in allen Fällen aufnehmen, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung glaubhaft gemacht werden soll (§ 22 Abs. 2 BNotO). Ausdrücklich vorgeschrieben ist sie beim Antrag auf einen Erbschein (§ 352 Abs. 3 FamFG).
- Der Notar nimmt die Versicherung in einer Niederschrift auf und belehrt Sie über ihre Bedeutung (§ 38 BeurkG).
- Eine falsche Versicherung ist strafbar, auch eine fahrlässig falsche (§§ 156, 161 StGB).
- Die Gebühr steht im Gerichts- und Notarkostengesetz: 1,0 nach Tabelle B, berechnet aus dem Geschäftswert (KV Nr. 23300). Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind grundsätzlich unwirksam (§ 125 GNotKG).
- Beim Erbschein ist der Geschäftswert der Nachlass abzüglich der Schulden des Erblassers. Wird der Erbscheinsantrag in derselben Niederschrift beurkundet, ist er mit dieser Gebühr abgegolten.
Was eine eidesstattliche Versicherung bedeutet
Mit der eidesstattlichen Versicherung machen Sie eine Tatsache glaubhaft, etwa beim Erbschein Angaben, die Sie nicht mit Urkunden belegen können. Das Gesetz nimmt sie ernst: Wer vor einer zuständigen Stelle eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB). Auch eine fahrlässig falsche Versicherung ist strafbar; wer fahrlässig falsch versichert hat, bleibt straffrei, wenn er die Angabe rechtzeitig berichtigt (§ 161 Abs. 2 StGB).
Einen Eid nehmen Notare nur ab, wenn er nach dem Recht eines ausländischen Staates, nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst für die Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 BNotO). Für Verfahren in Deutschland nehmen Notare deshalb eidesstattliche Versicherungen auf, keine Eide.
Wann Sie sie beim Notar abgeben
Antrag auf einen Erbschein
Wer einen Erbschein beantragt, muss unter anderem angeben, wann der Erblasser gestorben ist, wo er zuletzt lebte, welche Staatsangehörigkeit er hatte, worauf das eigene Erbrecht beruht und ob Testamente oder Erbverträge vorhanden sind (§ 352 Abs. 1 und 2 FamFG). Den Todeszeitpunkt und das Verhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht, weisen Sie mit öffentlichen Urkunden nach; beruht es auf einem Testament oder Erbvertrag, legen Sie diese Urkunde vor. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügen andere Beweismittel. Für die übrigen Angaben versichern Sie vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was ihrer Richtigkeit entgegensteht (§ 352 Abs. 3 FamFG). Das Nachlassgericht kann Ihnen die Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält.
Antrag und Versicherung können Sie statt beim Nachlassgericht auch bei einem Notar beurkunden lassen. Auch für ein Europäisches Nachlasszeugnis kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden; ihr Geschäftswert richtet sich ebenfalls nach § 40 GNotKG.
Andere Anlässe
Auch andere Behörden und Dienststellen können eine Versicherung an Eides statt verlangen. Der Notar ist dafür zuständig, wenn ihnen gegenüber eine tatsächliche Behauptung glaubhaft gemacht werden soll (§ 22 Abs. 2 BNotO). Fragen Sie bei der Stelle, die die Versicherung verlangt, ob sie eine notarielle Niederschrift annimmt.
So läuft der Termin ab
- Vorbereitung: Sie schicken dem Notariat vorab die Angaben und Unterlagen. Beim Erbschein sind das vor allem die Sterbeurkunde, die Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis und, falls vorhanden, das Testament.
- Identität: Der Notar hat sich Gewissheit über Ihre Person zu verschaffen (§ 10 BeurkG). Bringen Sie dafür einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
- Belehrung: Der Notar soll Sie über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung belehren und das in der Niederschrift vermerken (§ 38 Abs. 2 BeurkG).
- Niederschrift: Für die Aufnahme gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend (§ 38 Abs. 1 BeurkG). Die Niederschrift wird Ihnen in Gegenwart des Notars vorgelesen, Sie genehmigen sie und unterschreiben eigenhändig (§ 13 BeurkG).
Sind Sie der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, muss Ihnen die Niederschrift übersetzt werden; auf Verlangen auch schriftlich (§ 16 BeurkG). Notariate, die laut ihrer Website auch in einer anderen Sprache arbeiten, finden Sie zum Beispiel in der Übersicht Notare mit Englisch.
Was es kostet
Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt; Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind grundsätzlich unwirksam (§ 125 GNotKG). Für die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung fällt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an (KV Nr. 23300). Wie hoch sie ist, hängt vom Geschäftswert ab:
- Erbschein: Geschäftswert ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls; Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren, werden abgezogen (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Betrifft die Versicherung nur das Erbrecht eines Miterben, zählt nur dessen Anteil (§ 40 Abs. 2 GNotKG). Wird der Erbscheinsantrag in derselben Niederschrift beurkundet, ist er mit der Gebühr für die Versicherung abgegolten (Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 KV GNotKG).
- Andere Versicherungen: Gibt es keine besondere Wertvorschrift, wird der Wert nach billigem Ermessen bestimmt; fehlen genügende Anhaltspunkte, ist von 5.000 Euro auszugehen (§ 36 GNotKG).
| Geschäftswert | Gebühr (1,0 nach Tabelle B) |
|---|---|
| 5.000 € | 45,00 € |
| 50.000 € | 165,00 € |
| 110.000 € | 273,00 € |
| 200.000 € | 435,00 € |
Werte aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen wie die Dokumentenpauschale und die Umsatzsteuer. Ein Beispiel: Beantragt eine Alleinerbin den Erbschein für einen Nachlass von 200.000 Euro nach Abzug der Schulden, kostet die Versicherung mit Antrag 435 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Die Gebühren des Nachlassgerichts für die Erteilung des Erbscheins kommen gesondert hinzu.
Einen Notar finden
Das Notariat können Sie frei wählen; es muss beim Erbschein nicht dort liegen, wo der Erblasser gelebt hat. Über den Erbschein entscheidet weiterhin das Nachlassgericht. In unserem Verzeichnis finden Sie Notariate nach Stadt, Postleitzahl oder Namen, mit Öffnungszeiten und Telefonnummer, etwa in Berlin, Hamburg, München oder Köln; alle Orte stehen in der Liste aller Städte. Den Termin vereinbaren Sie direkt mit dem Notariat.
Quellen
- § 22 BNotO – Abnahme von Eiden; Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen
- § 38 BeurkG – Eide, eidesstattliche Versicherungen, § 10, § 13 und § 16 BeurkG
- § 156 StGB und § 161 StGB
- § 352 FamFG – Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- § 40 GNotKG, § 36 GNotKG, § 125 GNotKG, Kostenverzeichnis (KV Nr. 23300) und Tabelle B
Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.