Schenkungsvertrag
Aktualisiert am 07.10.2026
Ein Schenkungsvertrag ist die Einigung darüber, dass jemand einen anderen aus seinem Vermögen unentgeltlich bereichert (§ 516 Abs. 1 BGB). Einen Notar brauchen Sie je nach Geschenk: Ein Schenkungsversprechen ist nur gültig, wenn es notariell beurkundet wird (§ 518 Abs. 1 BGB), und die Verpflichtung, ein Grundstück zu übertragen, bedarf ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Wird das Versprochene dagegen gleich geleistet, wird auch ein formloses Versprechen mit der Leistung wirksam (§ 518 Abs. 2 BGB). Für ein Grundstück mit 300.000 Euro Verkehrswert kostet die Beurkundung 1.270,00 € nach Tabelle B, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
- Beim Grundstück: beurkundeter Vertrag, Auflassung vor dem Notar und Eintragung im Grundbuch (§ 311b Abs. 1, § 925 Abs. 1, § 873 Abs. 1 BGB).
- Rückforderung bei Verarmung (§§ 528, 529 BGB) und Widerruf bei grobem Undank (§ 530 BGB) sind möglich.
- Notargebühr für den Vertrag: 2,0 nach Tabelle B, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100); Geschäftswert ist der Wert des verschenkten Gegenstands, ohne Abzug darauf lastender Schulden (§§ 97, 46, 38 GNotKG).
- Steht die Auflassung in derselben Urkunde, kostet sie nichts extra: Sie ist derselbe Beurkundungsgegenstand (§ 109 Abs. 1 GNotKG).
Wann eine Schenkung notariell beurkundet werden muss
Beurkundet werden muss nach § 518 Abs. 1 BGB das Versprechen, auch bei einem schenkweise erteilten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis. Eigene Formvorschriften gelten für bestimmte Gegenstände: Wer sich verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil davon zu übertragen, braucht die notarielle Beurkundung (§ 311b Abs. 3 BGB). Die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils und die Verpflichtung dazu bedürfen der notariellen Form (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG).
Schenkung eines Grundstücks
Die Verpflichtung, ein Grundstück zu übertragen, bedarf der notariellen Beurkundung; ein ohne diese Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn Auflassung und Eintragung in das Grundbuch erfolgen (§ 311b Abs. 1 BGB).
Das Eigentum geht erst mit Einigung und Eintragung über (§ 873 Abs. 1 BGB). Diese Einigung, die Auflassung, muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden; zuständig ist jeder Notar. Eine Auflassung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam (§ 925 BGB). Wer ein Grundstück kauft, statt es geschenkt zu bekommen, findet den Ablauf im Beitrag zum Kaufvertrag für Immobilien.
Vorbehalte: Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallast
Vorbehalten kann sich der Schenker unter anderem:
- Nießbrauch: Der Berechtigte darf die Nutzungen der Sache ziehen; einzelne Nutzungen können ausgeschlossen werden (§ 1030 BGB).
- Wohnungsrecht: das Recht, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen (§ 1093 Abs. 1 BGB).
- Reallast: wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück an den Berechtigten (§ 1105 Abs. 1 BGB).
Was kostet ein Schenkungsvertrag beim Notar?
Für die Beurkundung eines Vertrags fällt eine 2,0-Gebühr nach Tabelle B an, mindestens 120,00 € (KV Nr. 21100).
Geschäftswert ist der Wert des Rechtsverhältnisses (§ 97 Abs. 1 GNotKG), bei einer Sache ihr Verkehrswert (§ 46 Abs. 1 GNotKG). Verbindlichkeiten, die auf der Sache lasten, etwa eine eingetragene Grundschuld, werden nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 38 GNotKG). Übernimmt der Beschenkte Gegenleistungen, sodass der Vertrag einen Austausch von Leistungen zum Gegenstand hat, ist nach § 97 Abs. 3 GNotKG nur der Wert der Leistungen eines Teils maßgebend, bei verschiedenen Werten der höhere; die Werte werden nicht addiert.
Den Wert eines Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Reallast bestimmt § 52 GNotKG: maßgebend ist der Wert für den Berechtigten. Als Jahreswert gelten 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands, sofern kein anderer Wert festgestellt werden kann (Abs. 5). Ist das Recht auf die Lebensdauer des Berechtigten beschränkt, zählen je nach Lebensalter die ersten 20 (bis 30 Jahre), 15 (bis 50), 10 (bis 70) oder 5 Jahreswerte (über 70); ein Recht von unbeschränkter Dauer zählt mit 20 Jahreswerten (Abs. 3 und 4). Wie dieser Wert in den Geschäftswert der Schenkung eingeht, regeln § 52 und § 97 GNotKG nicht ausdrücklich; das Beispiel rechnet daher ohne Vorbehalt.
Beurkundet derselbe Notar die Auflassung später gesondert, beträgt die Gebühr 0,5, mindestens 30,00 € (KV Nr. 21101 Nr. 2); bei einem anderen Notar 1,0, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21102 Nr. 1).
Holt der Notar mit besonderem Auftrag Unterlagen für den Vollzug ein, fällt eine Vollzugsgebühr von 0,5 an (Vorbemerkung 2.2 Abs. 1, Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, KV Nr. 22110), nach demselben Geschäftswert (§ 112 GNotKG). Beschränkt sich der Vollzug auf Tätigkeiten nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 und fallen keine anderen Vollzugstätigkeiten an, beträgt sie höchstens 50,00 € je Tätigkeit (KV Nr. 22112).
Das Grundbuchamt erhebt eigene Gebühren nach Tabelle B: 1,0 für die Eintragung des neuen Eigentümers (KV Nr. 14110), 1,0 für die Eintragung eines vorbehaltenen Nießbrauchs, Wohnungsrechts oder einer Reallast (KV Nr. 14121; Vorbemerkung 1.4.1.2 nennt Dienstbarkeiten, Reallasten und ähnliche Rechte an einem Grundstück) und 0,5 für die Löschung einer Grundschuld in Abteilung III (KV Nr. 14140), deren Wert ihr Nennbetrag ist (§ 53 Abs. 1 GNotKG).
| Geschäftswert | Schenkungsvertrag (2,0) | Vollzug (0,5) | Eintragung Eigentümer (1,0) |
|---|---|---|---|
| 100.000 € | 546,00 € | 136,50 € | 273,00 € |
| 200.000 € | 870,00 € | 217,50 € | 435,00 € |
| 300.000 € | 1.270,00 € | 317,50 € | 635,00 € |
| 500.000 € | 1.870,00 € | 467,50 € | 935,00 € |
| 750.000 € | 2.670,00 € | 667,50 € | 1.335,00 € |
| 1.000.000 € | 3.470,00 € | 867,50 € | 1.735,00 € |
Werte aus Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109), zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter ein Haus mit einem Verkehrswert von 300.000 Euro; Schenkungsvertrag und Auflassung stehen in einer Urkunde. Eine eingetragene Grundschuld über 50.000 Euro wird nicht abgezogen, die 2,0-Gebühr beträgt 1.270,00 €. Beauftragt die Familie den Notar zusätzlich, die Löschungsunterlagen für die Grundschuld anzufordern, kommt die Vollzugsgebühr von 317,50 € hinzu, zusammen 1.587,50 € beim Notar. Das Grundbuchamt berechnet 635,00 € für die Eintragung der Tochter und 82,50 € für die Löschung der Grundschuld, zusammen 717,50 €. Dazu kommen Auslagen und beim Notar Umsatzsteuer.
Auflage, Rückforderung, Widerruf und Pflichtteil
Auflage: Der Schenker kann den Beschenkten mit einer Auflage verpflichten. Ihre Vollziehung kann er verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Liegt sie im öffentlichen Interesse, kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde sie verlangen (§ 525 BGB).
Verarmung des Schenkers: Kann der Schenker nach der Vollziehung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten nicht mehr erfüllen, kann er das Geschenk nach Bereicherungsrecht herausverlangen. Der Beschenkte kann das durch Zahlung des Unterhaltsbetrags abwenden (§ 528 Abs. 1 BGB). Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder wenn bei ihrem Eintritt seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB); Abs. 2 schützt zudem den Unterhalt des Beschenkten.
Grober Undank: Macht sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig, kann die Schenkung widerrufen werden (§ 530 Abs. 1 BGB). Der Erbe des Schenkers kann nur widerrufen, wenn der Beschenkte den Schenker vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder am Widerruf gehindert hat (§ 530 Abs. 2 BGB). Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten; danach kann das Geschenk herausverlangt werden (§ 531 BGB). Ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn der Schenker verziehen hat, wenn seit seiner Kenntnis von den Voraussetzungen ein Jahr verstrichen ist oder wenn der Beschenkte gestorben ist (§ 532 BGB); verzichten kann man erst, wenn der Undank bekannt ist (§ 533 BGB). Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen, unterliegen weder der Rückforderung noch dem Widerruf (§ 534 BGB).
Pflichtteilsergänzung: Hat der Erblasser einem Dritten etwas geschenkt, können Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung ihres Pflichtteils verlangen, so als gehöre das Geschenk zum Nachlass (§ 2325 Abs. 1 BGB). Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall zählt die Schenkung voll, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger; nach zehn Jahren seit der Leistung bleibt sie unberücksichtigt. Bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 BGB).
So läuft die Beurkundung beim Notar
- Identität: Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen (§ 10 BeurkG). Bringen Sie einen gültigen Ausweis mit.
- Belehrung: Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen und über die rechtliche Tragweite belehren (§ 17 Abs. 1 BeurkG).
- Niederschrift: Sie muss in Gegenwart des Notars vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Ist ein Beteiligter der Sprache der Niederschrift nicht hinreichend kundig, soll dies in der Niederschrift festgestellt werden; sie muss ihm dann anstelle des Vorlesens übersetzt werden (§ 16 Abs. 1 und 2 BeurkG).
Einen Notar finden
In unserem Verzeichnis finden Sie Notariate nach Stadt, Postleitzahl oder Namen, etwa in Berlin, Hamburg, Köln oder Stuttgart; alle Orte stehen in der Liste aller Städte.
Quellen
- § 516, § 518, § 525, § 528, § 529, § 530, § 531, § 532, § 533 und § 534 BGB
- § 311b, § 873, § 925, § 1030, § 1093, § 1105 und § 2325 BGB
- § 15 GmbHG
- § 10, § 13, § 16 und § 17 BeurkG
- § 34, § 38, § 46, § 52, § 53, § 97, § 109 und § 112 GNotKG, Kostenverzeichnis (KV Nr. 14110, 14121, 14140, 21100, 21101, 21102, 22110, 22112) und Tabelle B
Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.