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Vereinsgründung beim Notar

Aktualisiert am 07.10.2026

Für die Vereinsgründung brauchen Sie keinen Notar: Die Satzung wird von den Gründungsmitgliedern beschlossen und unterschrieben, eine notarielle Beurkundung ist dafür nicht vorgeschrieben. Zum Notar müssen Sie erst, wenn der Verein als eingetragener Verein (e. V.) ins Vereinsregister soll. Die Anmeldung muss öffentlich beglaubigt sein (§ 77 BGB), und das macht der Notar.

Kurz gesagt

  • Eingetragen werden soll ein Verein nur mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB). Die Satzung muss Zweck, Namen und Sitz enthalten (§ 57 BGB).
  • Der Vorstand meldet den Verein beim Registergericht an; der Notar beglaubigt die Unterschriften unter der Anmeldung (§§ 59, 77, 129 BGB).
  • Die Beglaubigung ist auch per Videokommunikation zulässig (§ 77 Abs. 2 BGB), dann aber in der Regel bei einem Notar aus dem Bezirk, in dem ein Vorstandsmitglied wohnt.
  • Reicht der Notar die Anmeldung beim Gericht ein, ist es beim Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG) günstiger, sie von ihm entwerfen zu lassen: 45 statt 62,50 Euro Notargebühren.

Was Sie bei der Vereinsgründung ohne Notar erledigen

Ein Verein, der keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zum Zweck hat, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts (§ 21 BGB). Bis dahin erledigen die Gründer alles selbst:

  1. Satzung entwerfen: Sie muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll (§ 57 Abs. 1 BGB). Der Name soll sich von anderen eingetragenen Vereinen am selben Ort deutlich unterscheiden (§ 57 Abs. 2 BGB).
  2. Gründungsversammlung: Die Gründer beschließen die Satzung und wählen den Vorstand. Darüber wird ein Protokoll angefertigt.
  3. Unterschriften: Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein und den Tag der Errichtung angeben (§ 59 Abs. 3 BGB). Eingetragen werden soll der Verein nur, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat (§ 56 BGB).

Was der Notar macht

Den Verein zur Eintragung anmelden muss der Vorstand (§ 59 Abs. 1 BGB). Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen (§ 59 Abs. 2 BGB), etwa das Protokoll der Gründungsversammlung.

Die Anmeldung geben Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl als öffentlich beglaubigte Erklärung ab (§ 77 Abs. 1 BGB). Öffentliche Beglaubigung heißt: Die Erklärung ist schriftlich abgefasst und der Notar beglaubigt die Unterschrift (§ 129 Abs. 1 BGB). Er bestätigt damit, wer unterschrieben hat; den Inhalt der Satzung beurkundet er nicht.

Der Notar soll sich Gewissheit über die Person der Unterschreibenden verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG); bringen Sie deshalb einen gültigen Ausweis mit. Statt im Notariat kann die Beglaubigung auch per Videokommunikation stattfinden (§ 77 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 40a BeurkG).

Auf Wunsch entwirft der Notar die Anmeldung selbst und reicht sie beim Registergericht ein. Vorgeschrieben ist das nicht: Sie können auch eine selbst verfasste Anmeldung mitbringen, nur die Unterschriften beglaubigen lassen und die Anmeldung selbst beim Gericht einreichen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BGB). Prüft, ändert oder ergänzt der Notar eine mitgebrachte Anmeldung, berechnet er dafür allerdings die Entwurfsgebühr (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 3 KV GNotKG).

Was die Vereinsgründung beim Notar kostet

Für eine Anmeldung zum Vereinsregister gibt es im GNotKG keine eigene Wertvorschrift. Der Geschäftswert wird daher nach billigem Ermessen bestimmt; fehlen genügende Anhaltspunkte, ist von 5.000 Euro auszugehen (§ 36 GNotKG). Bei diesem Wert beträgt eine volle Gebühr nach Tabelle B 45 Euro. Daraus ergeben sich zwei Wege:

PostenNotar entwirft die AnmeldungSie bringen eine fertige Anmeldung mit
Entwurf oder BeglaubigungEntwurf 0,3 bis 0,5, mindestens 30 € (Nr. 24102): 30,00 €; die erstmaligen Beglaubigungen an ein und demselben Tag sind darin enthaltenBeglaubigung 0,2, mindestens 20 € (Nr. 25100): 20,00 €
Übermittlung an das Gerichtim Entwurf enthalten20,00 € (Nr. 22124)
Strukturierte Daten (XML), wenn der Notar sie für das Gericht erzeugt0,2 (Nr. 22114): 9 €, angehoben auf die Mindestgebühr von 15,00 € (§ 34 Abs. 5 GNotKG)0,5 (Nr. 22125): 22,50 €
Notargebühren zusammen45,00 €62,50 €

Alle Beträge zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer; Gebührennummern aus dem Kostenverzeichnis zum GNotKG, Tabellenwerte nach Anlage 2 (BGBl. 2025 I Nr. 109). Unterschreiben mehrere Vorstandsmitglieder, ist mit der Gebühr nach Nr. 25100 die Beglaubigung aller Unterschriften abgegolten, wenn sie in einem einzigen Vermerk erfolgt. Unterschreiben sie an verschiedenen Tagen, fällt für jeden weiteren Termin eine weitere Beglaubigungsgebühr an.

Hinzu kommt die Gebühr des Registergerichts: 75 Euro für die Ersteintragung in das Vereinsregister (Nr. 13100 KV GNotKG).

Später: Änderungen beim Verein

Auch spätere Anmeldungen zum Vereinsregister, etwa ein neuer Vorstand oder eine Satzungsänderung, müssen öffentlich beglaubigt werden (§ 77 BGB). Für den Notar gelten dieselben Gebührennummern. Das Registergericht berechnet für eine spätere Eintragung 50 Euro, für mehrere Anmeldungen desselben Vereins, die am selben Tag eingehen, nur einmal (Nr. 13101 KV GNotKG).

Einen Notar finden

Für eine Beglaubigung vor Ort können Sie jedes Notariat wählen. Per Video soll der Notar die Beglaubigung grundsätzlich nur vornehmen, wenn in seinem Amtsbereich der Wohnsitz eines Vorstandsmitglieds liegt (§ 10a Abs. 2 und 3 BNotO); der Amtsbereich ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem der Notar seinen Sitz hat. In unserem Verzeichnis finden Sie Notariate nach Stadt, Postleitzahl oder Namen, etwa in Berlin, Hamburg, München oder Köln; alle Orte stehen in der Liste aller Städte.

Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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