Antrag auf Erbschein
Aktualisiert am 07.10.2026
Den Erbschein erteilt das Nachlassgericht nur auf Antrag (§ 2353 BGB). Darin machen Sie gesetzlich festgelegte Angaben, belegen einen Teil mit Urkunden und versichern den Rest an Eides statt. Diese Versicherung geben Sie vor Gericht oder vor einem Notar ab (§ 352 Abs. 3 FamFG); einen Notar brauchen Sie also nicht zwingend. Beurkundet der Notar den Antrag in derselben Niederschrift, ist er mit der Gebühr für die Versicherung abgegolten: bei 200.000 Euro Nachlass nach Abzug der Schulden 435,00 €, dazu die Gebühr des Nachlassgerichts für die Erteilung in gleicher Höhe.
- Den Inhalt des Antrags regelt § 352 FamFG; bei mehreren Erben kann jeder einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen (§ 352a FamFG).
- Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 343 FamFG).
- Beim Notar fällt für Versicherung und Antrag eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an (KV Nr. 23300); das Gericht erhebt für das Erteilungsverfahren eine weitere 1,0-Gebühr (KV Nr. 12210). Geschäftswert ist jeweils der Nachlass abzüglich der Schulden des Erblassers (§ 40 GNotKG).
Was der Erbschein bewirkt
Mit dem Tod geht das Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Es wird vermutet, dass der im Erbschein bezeichneten Person das angegebene Erbrecht zusteht und dass sie nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist (§ 2365 BGB).
Erwirbt jemand vom darin bezeichneten Erben durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, gilt der Inhalt des Erbscheins zu seinen Gunsten als richtig, soweit die Vermutung reicht. Das gilt nicht, wenn der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat (§ 2366 BGB).
Wer ohne Testament erbt
Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers; Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 1 und 4 BGB). An die Stelle eines vorverstorbenen Abkömmlings treten dessen Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3 BGB).
Der überlebende Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 BGB). Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1 BGB, § 1931 Abs. 3 BGB). Bei Gütertrennung und einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).
Was im Antrag stehen muss
Beantragen Sie den Erbschein als gesetzlicher Erbe, haben Sie nach § 352 Abs. 1 FamFG anzugeben:
- den Zeitpunkt des Todes, den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,
- das Verhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht, etwa Kind oder Ehegatte,
- ob und welche Personen vorhanden sind oder waren, die Sie von der Erbfolge ausschließen oder Ihren Erbteil mindern würden, und wie eine solche Person gegebenenfalls weggefallen ist,
- ob und welche Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind und ob ein Rechtsstreit über Ihr Erbrecht anhängig ist,
- dass Sie die Erbschaft angenommen haben, und die Größe Ihres Erbteils.
Stützen Sie Ihr Erbrecht auf ein Testament oder einen Erbvertrag, bezeichnen Sie diese Verfügung und geben an, ob weitere vorhanden sind; dazu kommen Todeszeitpunkt, letzter gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit des Erblassers, ein etwaiger Rechtsstreit, die Annahme der Erbschaft, die Größe Ihres Erbteils und gegebenenfalls, wie eine vorrangige Person weggefallen ist (§ 352 Abs. 2 FamFG).
Den Todeszeitpunkt, das Verhältnis, auf dem Ihr Erbrecht beruht, und gegebenenfalls, wie eine vorrangige Person weggefallen ist, weisen Sie durch öffentliche Urkunden nach; beruht Ihr Erbrecht auf einer Verfügung von Todes wegen, legen Sie diese Urkunde vor. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, genügen andere Beweismittel. Für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und alle übrigen Angaben versichern Sie an Eides statt, dass Ihnen nichts bekannt ist, was ihrer Richtigkeit entgegensteht. Das Nachlassgericht kann Ihnen diese Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält (§ 352 Abs. 3 FamFG). Was die Versicherung bedeutet, erklärt der Beitrag zur eidesstattlichen Versicherung beim Notar.
Mehrere Erben
Den gemeinschaftlichen Erbschein kann jeder Miterbe allein beantragen (§ 352a Abs. 1 FamFG). Anzugeben sind die Erben und ihre Erbteile; die Erbteile entfallen, wenn alle Antragsteller auf ihre Aufnahme verzichten (§ 352a Abs. 2 FamFG). Stellen nicht alle Erben den Antrag, muss der Antrag angeben, dass die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben (§ 352a Abs. 3 FamFG). Die eidesstattliche Versicherung ist von allen Erben abzugeben, sofern das Nachlassgericht nicht die Versicherung eines oder mehrerer Erben für ausreichend hält (§ 352a Abs. 4 FamFG). Tritt ein weiterer Miterbe einer bereits beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, bestimmt sich der Geschäftswert dafür nach seinem Anteil (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).
Zuständiges Gericht und Ablauf beim Notar
Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser bei seinem Tod seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Lebte er zuletzt im Ausland, zählt sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt im Inland; fehlt auch dieser, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher war oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden (§ 343 FamFG).
- Unterlagen: Sterbeurkunde, Urkunden zum Verwandtschaftsverhältnis und gegebenenfalls das Testament.
- Niederschrift: Der Notar nimmt Ihre Versicherung auf und beurkundet zugleich den Antrag an das Nachlassgericht. Er soll Sie über die Bedeutung der Versicherung belehren und das in der Niederschrift vermerken (§ 38 Abs. 2 BeurkG); wer eine Versicherung an Eides statt falsch abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 156 StGB).
- Entscheidung: Über die Erteilung entscheidet das Nachlassgericht, nicht der Notar.
Der Notar soll sich Gewissheit über Ihre Person verschaffen (§ 10 Abs. 1 BeurkG); bringen Sie deshalb einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Grundbuch: wann ein notarielles Testament genügt
Gegenüber dem Grundbuchamt kann die Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden. Beruht die Erbfolge jedoch auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es, die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorzulegen. Hält das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, kann es trotzdem einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis verlangen (§ 35 Abs. 1 GBO). Ist ein Grundstück oder Anteil weniger als 3.000 Euro wert und wäre der Erbschein nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beschaffen, kann sich das Grundbuchamt für die Eintragung des Eigentümers mit anderen Beweismitteln begnügen (§ 35 Abs. 3 GBO). Wie ein Testament zur Niederschrift eines Notars entsteht, lesen Sie unter notarielles Testament.
Was kostet ein Antrag auf Erbschein?
Beim Notar gilt: Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt (§ 125 GNotKG). Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung fällt eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B an (KV Nr. 23300). Wird in derselben Niederschrift zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, ist damit auch dessen Beurkundung abgegolten (Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 KV GNotKG). Nimmt das Gericht die Versicherung ab, erhebt es dafür Gebühren nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses, dem Teil mit den Notargebühren (Vorbemerkung 1 Abs. 2 KV GNotKG). Ob Sie die Versicherung beim Notar oder beim Nachlassgericht abgeben: Die Gebühr ist in beiden Fällen eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B; beim Notar kommen Auslagen und Umsatzsteuer hinzu.
Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins erhebt das Nachlassgericht gesondert eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B (KV Nr. 12210). Endet das Verfahren ohne Erteilung, ermäßigt sie sich (KV Nr. 12211, 12212).
Geschäftswert ist für beide Gebühren der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren, werden abgezogen (§ 40 Abs. 1 GNotKG). Bezieht sich das Verfahren nur auf das Erbrecht eines Miterben, zählt nur dessen Anteil (§ 40 Abs. 2 GNotKG).
| Nachlass nach Abzug der Schulden | Notar: Versicherung mit Antrag (1,0) | Nachlassgericht: Erteilung (1,0) |
|---|---|---|
| 50.000 € | 165,00 € | 165,00 € |
| 110.000 € | 273,00 € | 273,00 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 435,00 € |
| 350.000 € | 685,00 € | 685,00 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 935,00 € |
Werte aus Tabelle B in der geltenden Fassung (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109).
Beispiel: Ein Witwer hinterlässt 260.000 Euro Vermögen und 60.000 Euro Schulden. Seine Tochter beantragt als Alleinerbin den Erbschein; der Geschäftswert beträgt 200.000 Euro. Für Versicherung und Antrag berechnet der Notar 435,00 €, das Nachlassgericht für die Erteilung weitere 435,00 €, zusammen 870,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer des Notars.
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Quellen
- § 1922, § 1924, § 1931, § 1371, § 2353, § 2365 und § 2366 BGB
- § 343, § 352 und § 352a FamFG
- § 35 GBO
- § 10 und § 38 BeurkG
- § 156 StGB
- § 34, § 40 und § 125 GNotKG, Kostenverzeichnis (Vorbemerkung 1, Vorbemerkung 2.3.3, KV Nr. 12210, 12211, 12212, 23300) und Tabelle B
Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.