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Notarieller Adoptionsantrag

Redaktion NotareDeutschland · Aktualisiert am 18.10.2026 · So prüfen wir

Notarieller Adoptionsantrag – Überblick

Die Annahme als Kind spricht das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden aus (§ 1752 Abs. 1 BGB). Der Antrag muss notariell beurkundet werden, ebenso die Einwilligungen nach §§ 1746, 1747 und 1749 BGB (§ 1752 Abs. 2, § 1750 Abs. 1 BGB). Bei Minderjährigen kostet der Antrag 60,00 €, jede gesondert beurkundete Einwilligung 30,00 €.

Kurz gesagt

  • Die Einwilligungen sind grundsätzlich unwiderruflich (§ 1750 BGB).
  • Bei einem Volljährigen genügt für die Einwilligung seines Ehegatten die Beglaubigung (§ 1767 Abs. 5 BGB).

Voraussetzungen der Annahme als Kind

Die Annahme ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Ein Ehegatte kann allein annehmen: das Kind seines Ehegatten und jedes Kind, wenn der andere Ehegatte geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB).

Für Paare, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Regeln zum Kind des Ehegatten entsprechend, auch beim Mindestalter (§ 1766a Abs. 1 BGB). Eine solche Gemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn die Partner seit mindestens vier Jahren oder mit einem gemeinschaftlichen Kind eheähnlich zusammenleben. In der Regel fehlt sie, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist (Abs. 2). Ein verheirateter Annehmender kann das Kind seines Partners nur allein annehmen, sein Ehegatte muss einwilligen; § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 BGB gilt entsprechend (Abs. 3).

Der Annehmende muss das 25. Lebensjahr vollendet haben, wer das Kind seines Ehegatten annimmt, das 21. Nimmt ein Ehepaar gemeinschaftlich an, muss ein Ehegatte das 25., der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 BGB). Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (§ 1744 BGB).

Die Einwilligungen und ihre Form

Einwilligung des Kindes

Das Kind muss einwilligen. Ist es geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt, kann nur sein gesetzlicher Vertreter einwilligen. Im Übrigen willigt das Kind selbst ein und braucht dazu die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1746 Abs. 1 BGB). Ein Kind ab 14, das nicht geschäftsunfähig ist, kann die Einwilligung bis zum Wirksamwerden des Ausspruchs gegenüber dem Familiengericht widerrufen. Der Widerruf bedarf der öffentlichen Beurkundung, nicht aber der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 1746 Abs. 2 BGB).

Eltern und Ehegatte

Auch die Eltern müssen einwilligen (§ 1747 Abs. 1 BGB). Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist (§ 1747 Abs. 2 BGB). Haben nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorge, kann der Vater schon vor der Geburt einwilligen (§ 1747 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Nicht erforderlich ist die Einwilligung eines Elternteils, der zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder dessen Aufenthalt dauernd unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB).

Auf Antrag des Kindes hat das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist. Hinzukommen muss, dass das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde (§ 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wegen bloßer Gleichgültigkeit darf sie grundsätzlich erst ersetzt werden, wenn das Jugendamt den Elternteil über die Möglichkeit ihrer Ersetzung belehrt und beraten hat und seit der Belehrung wenigstens drei Monate verstrichen sind (§ 1748 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für unbekannt verzogene Eltern gilt eine Ausnahme (Satz 2). Die Fristen laufen frühestens fünf Monate nach der Geburt ab (Satz 3). Weitere Ersetzungsgründe: § 1748 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 BGB.

Nimmt ein Ehegatte allein an, muss der andere Ehegatte einwilligen. Das Familiengericht kann die Einwilligung auf Antrag des Annehmenden ersetzen, außer berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie stehen der Annahme entgegen. Sie entfällt unter denselben Voraussetzungen wie bei einem Elternteil (§ 1749 Abs. 1 und 2 BGB).

Regeln für alle Einwilligungen

Für die Einwilligungen, also vorherige Zustimmungen (§ 183 Satz 1 BGB), gilt § 1750 BGB:

  • Sie sind dem Familiengericht gegenüber zu erklären und werden wirksam, sobald sie ihm zugehen (Abs. 1).
  • Sie können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erteilt werden und sind unwiderruflich. Das Widerrufsrecht des Kindes nach § 1746 Abs. 2 BGB bleibt unberührt (Abs. 2).
  • Sie können nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, braucht er keine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. § 1746 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB bleibt unberührt (Abs. 3).
  • Sie verlieren ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. Die eines Elternteils verliert ihre Kraft außerdem, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit ihrem Wirksamwerden angenommen wird (Abs. 4).

Wirkung der Adoption

Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder ein Ehegatte das Kind des anderen (entsprechend ein Partner nach § 1766a BGB), wird es rechtlich gemeinschaftliches Kind der beiden. Sie haben dann gemeinsam die elterliche Sorge. Sonst wird es Kind des Annehmenden, dem die elterliche Sorge zusteht (§ 1754 BGB). Unabhängig davon lässt sich das Kind in einem notariellen Testament oder Erbvertrag bedenken.

Adoption eines Volljährigen

Ein Volljähriger kann angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, insbesondere wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 BGB). Im Übrigen gelten die Vorschriften über Minderjährige sinngemäß (§ 1767 Abs. 2 BGB), auch § 1752 Abs. 2 und § 1749 BGB mit seinen Ausnahmen; § 1768 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

Den Antrag stellen der Annehmende und der Anzunehmende, für einen geschäftsunfähigen nur sein gesetzlicher Vertreter (§ 1768 BGB). Nicht anzuwenden sind unter anderem die Probezeit, die Einwilligung des Kindes und die der Eltern (§ 1768 Abs. 1 Satz 2 mit §§ 1744, 1746 Abs. 1 und 2, § 1747 BGB). Ist der Anzunehmende verheiratet, muss sein Ehegatte einwilligen. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden (§ 1767 Abs. 4 und 5 BGB).

Die Wirkungen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB). Auf Antrag beider kann das Familiengericht in bestimmten Fällen die Wirkungen einer Minderjährigenannahme bestimmen, etwa bei Aufnahme in die Familie schon als Minderjähriger oder bei Annahme des Kindes des Ehegatten. Ausgeschlossen ist das, wenn überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen (§ 1772 Abs. 1 BGB).

So läuft es beim Notar

  1. Persönlich erscheinen: Antrag und die Einwilligungen nach §§ 1746, 1747 und 1749 BGB können weder bedingt noch befristet noch durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden (§ 1752 Abs. 2, § 1750 Abs. 2 und 3 BGB).
  2. Niederschrift: Sie wird vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben (§ 13 Abs. 1 BeurkG). Die Einwilligung des Ehegatten eines Volljährigen wird nur beglaubigt.

Was kostet ein notarieller Adoptionsantrag?

Der Antrag kostet eine 1,0-Gebühr nach Tabelle B, mindestens 60,00 € (KV Nr. 21200). Jede beurkundete Einwilligung kostet eine 0,5-Gebühr, mindestens 30,00 € (KV Nr. 21201 Nr. 8).

Bei der Annahme eines Minderjährigen beträgt der Geschäftswert 5.000 Euro (§ 101 GNotKG). Für Volljährige gilt billiges Ermessen (§ 36 GNotKG). Der Wert ist auf 1 Million Euro begrenzt (§ 36 Abs. 2 GNotKG). Ohne genügende Anhaltspunkte ist von 5.000 Euro auszugehen (§ 36 Abs. 3 GNotKG).

Bei der Volljährigenadoption ist Geschäftswert der Einwilligung des Ehegatten die Hälfte des Antragswerts (§ 98 Abs. 1 GNotKG). Für sie genügt eine Beglaubigung der Unterschrift: 0,2-Gebühr, mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € (KV Nr. 25100; Wert nach § 121 GNotKG). Die Einwilligung des Ehegatten des Annehmenden (§ 1749 BGB) ist dagegen zu beurkunden: 0,5 aus der Hälfte des Werts. Bei einem Antrag über 50.000 € sind das 57,50 €. Fertigt der Notar den Entwurf vollständig, erhebt er die Höchstgebühr von 0,5, mindestens 30,00 € (KV Nr. 24102, § 92 Abs. 2 GNotKG). Beglaubigt der Notar demnächst darunter, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen an ein und demselben Tag keine Gebühren (Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 KV).

Fall und Geschäftswert des AntragsAntragEinwilligung
Minderjähriger, 5.000 €60,00 € (Mindestgebühr)30,00 € je Einwilligung (Mindestgebühr)
Volljähriger, 5.000 €60,00 € (Mindestgebühr)20,00 € Beglaubigung, Wert 2.500 € (Mindestgebühr)
Volljähriger, 50.000 €165,00 €23,00 € Beglaubigung, Wert 25.000 €
Volljähriger, 110.000 €273,00 €38,40 € Beglaubigung, Wert 55.000 €

Tabelle B (Anlage 2 zu § 34 GNotKG, BGBl. 2025 I Nr. 109). Hinzu kommen Auslagen und die Umsatzsteuer (KV Nr. 32014).

Beispiel: Ein Ehepaar nimmt ein dreijähriges Kind gemeinschaftlich an. Der Vater ist dauernd unbekannten Aufenthalts, seine Einwilligung entfällt (§ 1747 Abs. 4 BGB). Der Antrag kostet 60,00 €. Die Mutter willigt in einer eigenen Urkunde ein: 30,00 €. Für das Kind willigt sein Vormund ein, in der Regel das Jugendamt (§ 1751 Abs. 1 Satz 2, § 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB), gesondert: 30,00 €. Zusammen: 120,00 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

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Quellen

Stand: Oktober 2026. Dieser Text erklärt die gesetzlichen Grundlagen und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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